Der Landesverband Niedersachsen e.V.

Die Entwicklung der Jagdkynologischen Vereinigung Niedersachsen

Als Ende der 90er Jahre die niedersächsischen Jagdgebrauchshundeführer sich unzureichend vertreten fühlten, fand 1999 auf Betreiben der im Elbe-Weser-Dreieck beheimateten Zucht- und Jagdgebrauchshundvereine eine Versammlung in Bordenau bei Hannover statt. Dort gründete sich die Jagdkynologische Vereinigung als Landesvertretung des Jagdgebrauchshundverband e.V. (JGHV) und erzielte dort die zur Anerkennung erforderliche Zweidrittel-Mehrheit der im Bundesland vertretenen JGHV-Mitgliedsvereine. Als Handlungsgrundlage dient derzeit die folgende

Satzung des Jagdgebrauchshundverband – Landesgruppe Niedersachsen e.V. (Jagdkynologische Vereinigung)

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „Jagdgebrauchshundverband – Landesgruppe Niedersachsen e.V.“ Jagdkynologische Vereinigung (JGHV – LG NDS.). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen. Er übernimmt die Aufgabe der bisher als unselbständige Untergliederung des Jagdgebrauchshundverband (JGHV e.V.)  tätigen „Jagdkynologischen Vereinigung Niedersachsen im JGHV“ Er wird selbständiges Mitglied im Jagdgebrauchshundverband (JGHV e.V.), dessen Satzung, Disziplinar und Verbandsgerichtsordnung er sich unterwirft und für den er laut dessen Satzung § 3 (1) Nr. 4 und § 10 als Landesvereinigung tätig wird. Der Verein hat seinen Sitz in Verden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Ziele und Aufgaben)

Der Gesetzgeber verfolgt u. a. das Ziel, die Jagd als naturnahe und nachhaltige Nutzungsform des Grundeigentums und als Kulturgut unter Berücksichtigung der berührten öffentlichen und privaten Belange, insbesondere der Belange des Tier- und Naturschutzes und der Tiergesundheit, zu erhalten und weiterzuentwickeln und schreibt in diesem Zusammenhang die Verfügbarkeit und den Einsatz brauchbarer Jagdhunde vor. Ohne einen brauchbaren Jagdhund ist eine waidgerechte und damit tierschutzkonforme Jagdausübung nicht möglich. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist es, das Jagdwesen, insbesondere das Jagdgebrauchshundewesen, den Tier- und Naturschutz, die Ausbildung und das Prüfungswesen von Jagdgebrauchshunden zu fördern und zu sichern. Der „JGHV – Landesgruppe Niedersachsen e. V.“ (JGHV – LG NDS.)  hat sich deshalb die Aufgabe gestellt, alle JGHV-Vereine sowie deren Untergliederungen in Niedersachsen, Bremen und Hamburg zusammenzuschließen, die durch jagdliche Prüfung, Zucht und beratende Tätigkeit für die Verfügbarkeit leistungsfähiger brauchbarer Jagdhunde sorgen. Er erfüllt damit die sich aus dem Tierschutz und dem Jagdgesetz ergebenden Aufträge. Der JGHV-LG NDS. vertritt in Abstimmung mit den Mitgliedsvereinen und dem Dachverband JGHV e. V. die Interessen des Jagdgebrauchshundewesens auf Landesebene, insbesondere gegenüber Organen und Verwaltung des Landes und anderer Vereine und Verbände. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jagd, insbesondere des Jagdgebrauchshundewesens, sowie des Tier- und Naturschutzes.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch:

a)    Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen des JGHV e.V. b)    Organisation und Unterstützung jagdkynologischer Aktivitäten auf Landesebene c)    Beratung der Gremien des Landesjagdverbandes d)    Vertretung jagdkynologischer Belange in Niedersachsen, Bremen und Hamburg bei Politik und Verwaltung sowie bei den Organisationen der Jägerschaft und anderen Interessensverbänden e)    Vorschläge für die Besetzung jagdkynologischer Fachgremien in Niedersachsen, Bremen und Hamburg f)    Vorschlag eines Obmanns für das Jagdgebrauchshundewesens gegenüber dem Präsidium des Landesjagdverbandes g)    Einflussnahme auf die Organisation und Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen h)    Förderung der Öffentlichkeitsarbeit i)    Förderung gemeinsamer Projekte und der Zusammenarbeit der Mitgliedsvereine

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Überschüsse sollen nicht erwirtschaftet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten persönliche Aufwendungen erstattet (Auslagenersatz), soweit sie im Interesse des Vereins notwendig waren. Die Erstattung soll grundsätzlich gegen Einzelnachweis der Aufwendungen erfolgen. In Übereinstimmung mit steuerrechtlichen Regelungen können Möglichkeiten zur Pauschalierung genutzt werden. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.

§ 3 (Mitgliedschaft)

Mitglied kann jeder in Niedersachsen, Bremen und Hamburg ansässige Verein werden, der Mitglied im JGHV ist. Dies gilt auch für dessen Untergliederungen, sofern sie selbständige Mitglieder im JGHV sind. Im anderen Fall bevollmächtigt ein Mitgliedsverein, der mit einer oder mehreren Gruppen in Niedersachsen, Bremen oder Hamburg vertreten ist, diese oder eine dieser Gruppen schriftlich mit seiner Interessensvertretung. Mitglied kann auch ein Mitgliedsverein des JGHV e.V. werden, der seinen Sitz in einem anderen Bundesland hat, seine Aktivitäten aber auch in Niedersachsen, Bremen oder Hamburg entfaltet. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist schriftlich durch eingeschriebenen Brief an dessen Vorsitzenden bis zum 01.10. eines Jahres zu erklären.

Der Ausschluss eines Vereins kann erfolgen wenn:

1.    Ein Mitgliedsverein mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem JGHV-LG NDS. trotz Mahnung länger als 6 Monate nach Fälligkeit im Rückstand bleibt.

2.    Ein Mitglied der Satzung oder den Ordnungen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt.

3.    Ein Verein / eine Gruppe den Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr entspricht.

Die Entscheidung in den aufgeführten  Fällen erfolgt nach Anhörung des betroffenen Vereins durch den Vorstand. Sie ist durch eingeschriebenen Brief beim Vorsitzenden einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Landeshundeobmann und die Bezirkshundeobleute sind als Gäste zu jeder Mitgliederversammlung einzuladen.

§ 4 (Organe)

Organe des Vereins sind:

Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

§ 5 (Vorstand)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf 4 Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit erfolgt, in den Vorstand berufen (Kooption). Vorstandsmitglied kann nur werden, wer im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins ist.

Der Vorstand besteht aus:

  • Vorsitzenden (1 Stimme)
  • Stellvertretenden Vorsitzenden (1 Stimme)
  • Kassenwart (1 Stimme)
  • Schriftführer (1 Stimme)

Kassenwart und Schriftführer können in Personalunion besetzt werden (bei Personalunion mit einer Stimme). Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Entscheidungen innerhalb des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Derr Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein, setzt deren Tagesordnung fest und leitet die Versammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich bei Vergütung seiner baren Auslagen aus. Davon unbenommen ist eine Vergütung der Vorstandstätigkeit entsprechend einer nach § 2 j aufgestellten Vergütungsordnung, soweit dabei steuerrechtlich zulässige Beträge z. B. gem. § 3 Nr. 26 A EStG nicht überschritten werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand kann sich jederzeit der Hilfe weiterer Mitglieder bei besonderen Aufgaben bedienen. Diese haben im Rahmen ihres Aufgabenbereiches als Beisitzer Sitz und Stimme in den Sitzungen des Vorstandes. Beisitzer werden auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihre Tätigkeit endet jeweils wieder auf Vorschlag des Vorsitzenden durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 6 (Mitgliederversammlung)

Mindestens einmal jährlich, spätestens im Juni eines Jahres, hat der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung ergeht schriftlich (auch per e-mail) unter Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von min. 14 Tagen. Der Vorsitzende kann aus wichtigem Grund jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Anträge zur Tagesordnung bzw. deren Ergänzung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorzulegen. Dringlichkeitsanträge sind zulässig. Über ihre Behandlung entscheidet eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliedsvereine bzw. Gruppen werden durch ihren Vorsitzenden oder eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten. Diese Vertreter müssen Inhaber eines Jahresjagdscheines sein. Der Landesjagdverband ist einzuladen, der JGHV erhält Nachricht. Ihm wird anheimgestellt, einen Vertreter zu entsenden.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Abwahl von Vorstandsmitgliedern
  • Genehmigung des Haushaltes
  • Wahl zweier Kassenprüfer
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage 
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Lediglich satzungsändernde Beschlüsse, Beschlüsse zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern und ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Es wird offen abgestimmt. Es sei denn, ein Zehntel der erschienenen Mitglieder beantragt schriftliche Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. En-bloc-Wahl ist zulässig. Der Geschäftsstelle ist eine Abschrift des Protokolls zuzuleiten.

§ 7 (Kassenprüfer)

Die Kassenprüfer werden auf 4 Jahre gewählt. Ihnen obliegt die Prüfung des gesamten Rechnungswesens hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit und der Ordnungsmäßigkeit der Anweisungen. Sie erstatten ihren Bericht auf der Jahreshauptversammlung.

§ 8 (Auflösung)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Jagdgebrauchshundverband e.V. (JGHV), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24.02.2019 errichtet.

 

Derzeit gehören 80 Mitgliedsvereine zur JKV Niedersachsen.
Deren Vertreter sind mit Anschriften und Telefonnummern unter Mitglieder aufgelistet.

Informationen Mitgliedsbeitrag